Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 15.10.2025
1.Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN), Nina Biehal (IT-Unternehmensberatung / Projektmanagement / administrative Umsetzungsbegleitung), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart (z.B. Angebot, Leistungsbeschreibung, Projektauftrag, Terminplan).
2.2 Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (z.B. Subunternehmer, freie Mitarbeitende) erbringen zu lassen. Die Bezahlung Dritter erfolgt ausschließlich durch den AN. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.
2.3 Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, soweit gesetzlich zulässig, keine Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungs‑, Projektmanagement‑ oder Umsetzungsleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Aufklärung / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungs‑ bzw. Umsetzungsauftrages an seinem Geschäftssitz bzw. in gemeinsamen Terminen (vor Ort oder remote) ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungs‑ und Umsetzungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der AG informiert den AN vollständig und wahrheitsgemäß über bereits durchgeführte und/oder laufende Beratungen, Projekte oder Umsetzungsinitiativen, die für den Auftrag relevant sind, auch wenn diese auf anderen Fachgebieten stattfinden.
3.3 Der AG sorgt dafür, dass dem AN auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Informationen und Zugänge zeitgerecht vorgelegt werden und der AN von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erhält, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.
3.4 Der AG sorgt dafür, dass die betroffenen Mitarbeitenden und – sofern gesetzlich vorgesehen und eingerichtet – die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit des AN über Ziel, Umfang und Ablauf der Zusammenarbeit informiert werden.
3.5 Der AG stellt sicher, dass zu vereinbarten Abstimmungs‑, Workshop‑ und Entscheidungsterminen jene Personen verfügbar sind, die fachliche Auskünfte geben sowie Entscheidungen, Priorisierungen und Freigaben erteilen können (insbesondere Prozess‑ und Projektverantwortliche, Key User und/oder entscheidungsbefugte Leitungspersonen). Erforderliche Entscheidungen und Freigaben sind innerhalb angemessener Frist zu erteilen, damit die vereinbarten Schritte ohne Verzögerung umgesetzt werden können.
3.6 Entstehen Verzögerungen oder Mehraufwände, weil Mitwirkungshandlungen, Unterlagen, Anwesenheiten, Entscheidungen oder Freigaben nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgen, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; daraus resultierender Mehraufwand ist nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit beauftragter Dritter und Mitarbeitender des AN zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des AG auf Anstellung oder die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der AN verpflichtet sich, dem Arbeitsfortschritt entsprechend über seine Arbeit zu berichten; Art und Umfang der Berichterstattung werden im Einzelfall vereinbart (z.B. Jour fixe, Statusbericht, Protokolle).
5.2 Einen Schlussbericht bzw. eine Abschlussdokumentation erhält der AG – sofern vereinbart – in angemessener Zeit, in der Regel zwei bis vier Wochen (je nach Art und Umfang des Auftrages) nach Abschluss.
5.3 Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes bzw. bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen grundsätzlich weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, soweit nicht im Projektablauf konkrete Termine vereinbart sind.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitenden bzw. beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Prozess‑ und Organisationspläne, Konzepte, Entwürfe, Vorlagen, Dokumentationen, Schulungs‑ und Workshopunterlagen) verbleiben beim AN. Der AG erhält – sofern nicht anders vereinbart – ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke. Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung außerhalb des Vertragszweckes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.
6.2 Ein Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben, soweit diese in seiner Sphäre liegen. Er wird den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Ansprüche aus Gewährleistung erlöschen sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung, soweit gesetzlich zulässig.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soweit gesetzlich zulässig.
8.3 Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der AN Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs‑ und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten, soweit rechtlich möglich.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der AN verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des AG, insbesondere Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des AG.
9.2 Der AN verpflichtet sich, über den gesamten Inhalt von Arbeitsergebnissen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden, insbesondere auch über Daten von Kund:innen/Klient:innen des AG, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der AN ist berechtigt, Gehilfen und Stellvertreter einzusetzen; er wird die Verschwiegenheitspflichten vollständig überbinden und haftet für deren Verstoß wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht gilt unbegrenzt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen bei gesetzlich zwingenden Offenlegungspflichten.
9.5 Der AN ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AG leistet Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen (z.B. Information der Betroffenen, erforderliche Rechtsgrundlagen) getroffen wurden. Sofern erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
10. Honorar
10.1 Der AN erhält ein Honorar gemäß individueller Vereinbarung. Der AN ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung fällig.
10.2 Der AN stellt eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.
10.3 Barauslagen, Spesen, Reise‑ und Nächtigungskosten etc. sind gegen Nachweis/Rechnungslegung zusätzlich zu ersetzen, sofern vereinbart oder projektbedingt erforderlich.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen auf Seiten des AG oder aufgrund berechtigter vorzeitiger Beendigung durch den AN, behält der AN den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Stundenhonorar ist jenes Honorar zu leisten, das für den Gesamtumfang zu erwarten gewesen wäre, abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden – sofern zulässig – pauschal mit 30 % jener Leistungen vereinbart, die bis zum Tag der Beendigung noch nicht erbracht wurden.
10.5 Bei Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der AN ist berechtigt, Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit Abschluss des Projekts bzw. der vereinbarten Leistung.
12.2 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein erheblicher Zahlungsverzug eintritt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Mödling zuständig.
13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine Mediation durch eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation zu versuchen. Kommt binnen eines Monats ab Scheitern der Verhandlungen keine Mediation zustande oder wird diese abgebrochen, steht der Rechtsweg offen.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) – Nina Biehal als Auftraggeberin gegenüber Anbietern/Lieferanten
Allgemeine Vertragsbedingungen
(anzuwenden auf Vertragsverhältnisse von Nina Biehal mit Anbieter:innen von Lieferungen und Leistungen)
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf alle Vertragsverhältnisse von Nina Biehal (im Folgenden kurz „Auftraggeberin“) mit Anbieter:innen von Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Anbieter“) anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Warenlieferungen oder Dienstleistungen handelt. Mit Legung eines Angebotes unterwirft sich der Anbieter diesen Bedingungen und erklärt eigene Geschäftsbedingungen als ungültig, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Verweis auf ÖNORMEN
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die einschlägigen technischen und vertragsrechtlichen ÖNORMEN, insbesondere die Vertragsnorm B 2110, als vereinbart.
3. Angebote / Nachträge / Regieleistungen
Der Anbieter hat seinem Angebot alle Ausschreibungs‑ und Leistungsunterlagen zugrunde zu legen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie in einer gesonderten schriftlichen Erklärung zum Angebot klar ausgewiesen sind. Zusätzliche, im Angebot nicht enthaltene Leistungen dürfen nur nach schriftlichem Nachtragsangebot und schriftlicher Annahme durch die Auftraggeberin ausgeführt werden. Regieleistungen werden nur vergütet, wenn sie schriftlich beauftragt und schriftlich bestätigt wurden.
4. Prüf‑ und Warnpflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Vorgaben sorgfältig zu prüfen. Mängel, Unklarheiten oder begründete Bedenken sind unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine rechtzeitige Warnung, trägt der Auftragnehmer die daraus entstehenden Nachteile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
5. Preisbildung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die angebotenen Preise Fixpreise und in Euro anzugeben. Einheitspreise sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich verlangt oder vereinbart wurde.
6. Vertragsabwicklung / Koordination
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung bis zu ihrer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung geeignete Nachweise (z.B. Prüfzeugnisse, Zertifikate) vorzulegen, sofern diese für die Leistung relevant sind. Die Leistungserbringung ist so zu koordinieren, dass keine Behinderungen Dritter entstehen; Behinderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Übernahme
Es gilt die förmliche Übernahme als vereinbart. Die Auftraggeberin ist erst zur Übernahme verpflichtet, wenn die Leistung mangelfrei ist. Bis zur Übernahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die von ihm erbrachten Leistungen.
8. Rechnungslegung / Prüffrist / Skonto
Die Schlussrechnung hat sämtliche Leistungen einschließlich Nachträge zu erfassen. Für die Prüfung gelten – sofern nicht anders vereinbart – Prüffristen von 14 Tagen für Schlussrechnungen und 7 Tagen für Teilrechnungen. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferung/Leistung vertragsgemäß ist und die vertraglich bedungenen bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt. Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht abweichend vereinbart.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Mödling zuständig.